IHR RECHT. UNSER ANLIEGEN.

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RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT MARIO HAAS – RECHTSBERATUNG KOMPETENT, UMFASSEND, LOKAL, REGIONAL


Wir freuen uns, Sie auf der Hompage der Rechtsanwaltskanzlei Mario Haas in Rheinberg am Niederrhein begrüßen zu dürfen.

Auf den folgenden Seiten möchten wir Ihnen gern einen ersten Eindruck von unserer Kanzlei, von unserem Leistungesangebot und von den tätigen Personen vermitteln.

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NEUES AUS DER RECHTSPRECHUNG - ARBEITSRECHT

Gegen Ende vergangenen Jahres hat das Bundesarbeitsgericht ein Urteil gesprochen, das bislang kaum beachtet wurde. Und dort, wo es Beachtung fand, wurden durch die Bank falsche Schlüsse daraus gezogen.

In der Entscheidung ging es - kurz gesagt - um die Frage, wie sich zwei unterschiedliche Krankheiten auf den Lohnfortzahlungsanspruch für Arbeitnehmer im Krankheitsfall auswirken können und welche Aspekte von der Rechtssprechung zur Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen (oder eben nicht) eines sog. "einheitlichen Verhinderungsfall" herangezogen werden. Der "Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls" besagt, dass der nspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall höchstens sechs Wochen beträgt, wenn während einer Arbeitsunfähigkeit eine zweite Krankheit auftritt, die ebenfalls (quasi gleichzeitig) eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entspteht für den Arbeitnehmer nur dann, wenn die eine Krankheit so weit ausgeheilt ist, dass die Arbeitsunfähigkeit beendet ist und erst danach die neue, auf anderen Ursachen beruhende Arbeitsunfähigkeit besteht. Überschneiden sich die Krankheiten, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung über den 6-Wochen-Zeitraum hinaus.

Soweit, so bekannt. In dieser Entscheidung konkretisiert das Bundesarbeitsgericht einzele Fragen zur Abgrenzung der zwei Krankheiten.

Die wahre Tragweite erfährt das Urteil jedoch durch die quasi nebenbei getroffene Feststellung, dass Arbeitnehmer verpflichtet sein können, den Arbeitgeber über ihre Krankheiten und Diagnosen zu unterrichten. Auch das ist zwar nicht gänzlich neu, jedoch scheint das Urteil nun zu Spekulationen Anreiz zu bieten, die die Offenlegung von medizinischem Unterlagen im Arbeitsverhältnis nahezu zum Normalfall werden lassen.

Das ist aber mitnichten der Fall.

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